Grundsatzbeschlüsse

Die Bremische Bürgerschaft (Land) beschloss auf ihrer 30. Sitzung am 9.5.1973 auf Antrag der SPD Fraktion vom 19.3.1973 einstimmig die Drucksache Nr. 8/288 „Kunst im öffentlichen Raum“ und löste damit die Kunst am Bau-Regelung von 1952 ab. Die Bremische Bürgerschaft (Stadt) beschloss ebenfalls auf ihrer 20. Sitzung am 7.6.1973 einstimmig diesen Sachverhalt mit der Drucksache 8/202 „Kunst im öffentlichen Raum“:

  • 1,5 % der Kosten von öffentlichen Baumaßnahmen sollen für die künstlerische Gestaltung öffentlicher Räume verwendet werden.
  • Es ist eine besondere Haushaltsstelle „Kunst im öffentlichen Raum“ einzurichten.
  • Die Zuständigkeit für Kunst im öffentlichen Raum wird vom Senator für Bau zum Senator für Kultur überführt.

Die zuständige Deputation für Wissenschaft und Kunst beschloss am 29.1.1974:

  • Die Gestaltungsaufgaben der Kunst im öffentlichen Raum beziehen sich auf öffentliche Plätze, Straßenräume, Grünanlagen, Brücken und auf das Äußere und Innere von öffentlichen Gebäuden.
  • Öffentliche Plätze und öffentliche Innenräume können für zeitlich begrenzte Projekte genutzt werden.
  • Einen Landesbeirat für alle grundsätzlichen Fragen der Kunst im öffentlichen Raum, der aus überregionalen und Bremer Kunstsachverständigen, Vertretern der Künstlerschaft und Vertretern der Deputation für Kultur besteht
  • Der Landesbeirat wird jeweils für eine Legislaturperiode berufen.
  • Ergänzende projektbezogene Nutzer- bzw. Beratergruppen in den Stadtteilen
  • Ein Referat „Kunst im öffentlichen Raum“ beim Senator für Kultur, dem alle fachlichen und organisatorischen Aufgaben übertragen werden.

 

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